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Rechtliches

Allgemeine Geschäftsbedingungen

der HHS-Gutachten Kühn/Biskin GbR · Stand: Mai 2026

§ 1 Geltungsbereich

(1) Die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend „AGB") gelten für alle vertraglichen Leistungen, welche die HHS-Gutachten Kühn/Biskin GbR (nachfolgend „Sachverständiger") gegenüber ihren Auftraggebern (nachfolgend „Auftraggeber") erbringt, insbesondere für die Erstellung von Schadens-, Wert- und Beweissicherungsgutachten an Kraftfahrzeugen.

(2) Entgegenstehende oder von diesen AGB abweichende Bedingungen des Auftraggebers werden nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, der Sachverständige hat ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt.

§ 2 Vertragsgegenstand und Vertragsschluss

(1) Vertragsgegenstand ist die Erstellung eines Gutachtens nach den anerkannten Regeln der Technik und den Grundsätzen der Berufsethik des Kfz-Sachverständigenwesens. Der Sachverständige schuldet die sachgerechte Erstellung des Gutachtens, nicht jedoch einen bestimmten wirtschaftlichen Erfolg.

(2) Der Vertrag kommt zustande durch die Annahme des Auftrages durch den Sachverständigen. Die Annahme kann ausdrücklich oder durch Beginn der Leistungserbringung erfolgen.

§ 3 Mitwirkungspflichten des Auftraggebers

(1) Der Auftraggeber stellt dem Sachverständigen alle für die Begutachtung erforderlichen Informationen, Unterlagen und das Begutachtungsobjekt rechtzeitig und vollständig zur Verfügung. Hierzu zählen insbesondere Fahrzeugscheine bzw. Zulassungsbescheinigungen, Vorschäden, Reparaturhistorie sowie Angaben zum Unfallhergang, soweit zutreffend.

(2) Der Auftraggeber sichert zu, zur Auftragserteilung berechtigt zu sein. Bei Begutachtung eines Fahrzeugs, das nicht im Eigentum des Auftraggebers steht, ist die Zustimmung des Eigentümers vor Auftragserteilung einzuholen.

§ 4 Vergütung und Zahlungsbedingungen

(1) Die Vergütung des Sachverständigen richtet sich nach der jeweils gültigen Honorarübersicht oder einer individuellen Vereinbarung. Bei Unfallschadengutachten erfolgt die Berechnung in der Regel nach der ermittelten Schadenshöhe in Anlehnung an das BVSK-Honorartableau bzw. die ortsübliche Vergütung gemäß § 632 Abs. 2 BGB.

(2) Die Vergütung versteht sich zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer und etwaiger nachgewiesener Auslagen (Fahrtkosten, Lichtbilder, Schreibkosten u. ä.).

(3) Rechnungen sind binnen 14 Tagen nach Rechnungsstellung ohne Abzug zur Zahlung fällig. Im Falle des Verzuges gelten die gesetzlichen Verzugszinsen (§§ 286, 288 BGB).

(4) Bei Aufträgen im Zusammenhang mit Verkehrsunfällen kann der Auftraggeber seine Forderung gegen den Schädiger bzw. dessen Haftpflichtversicherung auf Erstattung der Sachverständigenkosten erfüllungshalber an den Sachverständigen abtreten. Die Annahme der Abtretung steht im Ermessen des Sachverständigen und entlässt den Auftraggeber nicht aus seiner Zahlungsverpflichtung, falls die Abtretung nicht durchsetzbar ist.

§ 5 Leistungserbringung und Fristen

(1) Der Sachverständige erstellt das Gutachten in angemessener Frist. Verbindliche Fertigstellungsfristen bedürfen einer ausdrücklichen Vereinbarung in Textform.

(2) Verzögerungen, die der Sachverständige nicht zu vertreten hat (z. B. unzureichende Zuarbeit des Auftraggebers, höhere Gewalt), verlängern Fristen entsprechend.

§ 6 Eigentum und Nutzungsrechte am Gutachten

(1) Das Gutachten ist urheberrechtlich geschütztes geistiges Eigentum des Sachverständigen. Mit vollständiger Bezahlung der Vergütung erhält der Auftraggeber das einfache, nicht übertragbare Recht zur Verwendung des Gutachtens für den vereinbarten Zweck (z. B. Schadensregulierung).

(2) Eine Vervielfältigung, Veröffentlichung oder Weitergabe an Dritte – ausgenommen den vorgesehenen Nutzungszweck – bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Sachverständigen.

§ 7 Verschwiegenheit

Der Sachverständige verpflichtet sich, sämtliche im Rahmen der Auftragserfüllung bekannt gewordenen Informationen vertraulich zu behandeln, soweit nicht eine gesetzliche oder gerichtliche Verpflichtung zur Offenlegung besteht.

§ 8 Haftung

(1) Der Sachverständige haftet uneingeschränkt für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen oder vorsätzlichen Pflichtverletzung beruhen, sowie für sonstige Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Sachverständigen oder seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen.

(2) Bei einer Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten), deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Auftraggeber regelmäßig vertrauen darf, haftet der Sachverständige bei leichter Fahrlässigkeit auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden.

(3) Eine darüber hinausgehende Haftung des Sachverständigen für leichte Fahrlässigkeit ist ausgeschlossen. Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt.

§ 9 Datenschutz

Der Sachverständige verarbeitet personenbezogene Daten des Auftraggebers ausschließlich zum Zwecke der Vertragserfüllung sowie zur Erfüllung gesetzlicher Aufbewahrungspflichten. Einzelheiten zur Verarbeitung sind der Datenschutzerklärung zu entnehmen.

§ 10 Schlussbestimmungen

(1) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.

(2) Erfüllungsort ist der Sitz des Sachverständigen. Ist der Auftraggeber Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag der Sitz des Sachverständigen. Bei Verbrauchern bleibt es bei den gesetzlichen Gerichtsständen.

(3) Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen davon unberührt. Anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung gilt diejenige gesetzlich zulässige Regelung, die dem mit der unwirksamen Bestimmung verfolgten Zweck am nächsten kommt.